Kinder haben ein Recht auf Notwehr

In Deutschland wird immer wieder darüber diskutiert, ob Kindern das Recht auf körperliche Selbstverteidigung eingeräumt werden sollte. Es ist rechtlich eindeutig geregelt. Spielraum für persönliche Interpretationen gibt es dafür eigentlich nicht. Doch leider gibt es immer wieder Menschen, die Kindern verbieten möchten, sich im Falle eine körperlichen Angriffs dagegen zur Wehr zu setzen.

I. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

Deutschland ist ein Rechtsstaat, der die körperliche Unversehrtheit aller seiner Bürger, einschließlich Kinder, schützt. Dieses Recht ist in Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verankert:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Dieser Artikel betont die fundamentale Bedeutung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit für jeden Einzelnen in Deutschland. Wer einem Kind verbietet, einen bereits begonnenen oder drohenden körperlichen Angriff abzuwehren, verweigert dem Kind ein Grundrecht.

II. Das Recht auf Notwehr

Das deutsche Strafrecht gewährt das Recht auf Notwehr. Dieses Recht ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert:

„Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“

Die Voraussetzungen für die Notwehr sind in § 33 StGB festgelegt:

  1. Ein rechtswidriger Angriff muss vorliegen.
  2. Die Verteidigung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren.
  3. Die Verteidigung darf nicht unverhältnismäßig sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Recht auf Notwehr nicht nur für Erwachsene gilt, sondern auch für Kinder. Solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Kinder, genauso wie Erwachsene, das Recht auf Notwehr geltend machen, um sich vor einem rechtswidrigen Angriff zu schützen.

III. Die besondere Situation von Kindern

Kinder sind oft besonders schutzbedürftig und können leichter Opfer von körperlichen Angriffen werden. Daher ist es umso wichtiger, ihnen das Recht auf körperliche Selbstverteidigung zuzugestehen, um ihre körperliche Unversehrtheit zu schützen. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt bereits die Besonderheiten von Kindern und Jugendlichen und beruht auf dem Grundsatz der Erziehung und Resozialisierung.

IV. Prävention und Erziehung

Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Kindern beigebracht wird, ihre Selbstverteidigungsfähigkeiten verantwortungsvoll einzusetzen und Gewalt nur als letztes Mittel anzuwenden. Schulen, Eltern und die Gesellschaft insgesamt tragen die Verantwortung, Kinder in Konfliktbewältigung, Deeskalation und gewaltfreier Kommunikation zu schulen. Wichtig ist jedoch auch, Kindern zu vermitteln, dass eine Beleidigung keinen körperlichen Angriff darstellt und auch ein versehentliches Anrempeln etc. keinen Grund für eine körperliche Gegenwehr darstellt. Auch sollte man Kindern stets vermitteln, wann die Notwehr beendet werden muss. Dass ist immer dann der Fall, sobald der Angreifer seinen Angrifft stoppt. Mindestens genauso wichtig ist es, den Kindern frühzeitig zu vermitteln, dass stets das mildeste Mittel einzusetzen ist. In den meisten Fällen reicht es schon, den Angreifer wegzustoßen. Der Schlag mit einer Faust als Reaktion auf eine Ohrfeige stellt also mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Notwehr dar. § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) beinhaltet aber auch: „

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“

Fazit:

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Notwehr sind grundlegende Prinzipien im deutschen Rechtssystem. Kindern diese Rechte zu verwehren, würde ihrer Sicherheit und ihrem Wohl widersprechen. Es ist entscheidend, dass Kinder in Deutschland das Recht haben, sich im Falle eines körperlichen Angriffs körperlich zu verteidigen, unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen für Notwehr. Gleichzeitig muss die Prävention von Gewalt und die Erziehung zu gewaltfreiem Verhalten einen hohen Stellenwert haben, um die Entwicklung verantwortungsbewusster Bürger zu fördern.

Hinweis: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann für den konkreten Einzelfall  eine erste Einschätzung vornehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Den Schritt können Sie unabhängig von der Strafmündigkeit Ihres Kindes gehen. Sofern Ihr Kind von Dritten für eine aus Ihrer Sicht gegebene Notwehr sanktioniert wurde, ist ggf. auch die Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht empfehlenswert.
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